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Arbeitsblatt
Die Stellung der mittelalterlichen Frau in Arbeit und Beruf
Lübecker Zunftordnungen
Aus dem
Zunftbrief der Bierbrauer zu Lübeck 1363 "Wer Bier braut, es sei Mann oder Frau, der
soll seine Brandmarke auf die Tonne setzen, ehe man das Bier aus dem Hause
bringt, bei 3 Mark Strafe. Ferner soll kein Bruder, es sei Mann oder Frau,
Gesellen halten, die Bier in Krügen zapfen, bei 3 Mark Silber Strafe..." Aus der
Ordnung der Gärtner zu Lübeck aus dem Jahre 1370 "...am Sonntag nach Pfingsten sollen die
Verkaufsstände verlost werden. Und es soll keine Frau mitlosen, wenn sie von
ihrem eignen Gemüse nicht drei Tage in der Woche feilhalten kann. ...Weiterhin,
welcher Gärtner einen Mann zum Arbeiten hat, der soll ihm pro Tag acht Pfennige
und einer Frau vier Pfennige geben..." Aus der
Ordnung der Lübecker Kürschner von 1386 "...Weiterhin, stirbt ein Meister aus unserem
Amte, der eine rechtschaffene, unbescholtene Frau hinterlässt, so darf sie
solange das Amt gebrauchen, wie sie es will. Nimmt sie aber einen Mann
außerhalb des Amtes, so soll sie das Amt verlieren..." Aus der
Ordnung der Lübecker Gürtler von 1414 "...Weiterhin wenn einer Frau der Mann
verstirbt und sie einen Sohn hat, so darf sie das Amt behalten, solange der
Sohn lebt. Hat sie aber keinen Sohn, so soll sie ihr Werk binnen Jahr und Tag
verkaufen und das Amt verlassen.." Aus der
Ordnung der Lübecker Lohgerber von 1454 ".....Weiterhin, wenn ein Mann aus unserem
Amte verstirbt und eine Frau hinterlässt, so darf die Frau die volle Zahl
gerben, solange die Lohe ausreicht, die ihr ihr Mann hinterlassen hat. Wenn
sie dann Witwe bleiben will, so kann ein rechtschaffener Mann aus unserem Amt
sie zu sich nehmen und für sie wöchentlich drei Häute gerben. Davon soll er
sie, solange sie lebt, ernähren. Aber sie selbst darf diese weder verkaufen
noch versetzen..." Aus dem Stadtbuch zu Erfurt des Jahres 1584 "In Bezug auf das Geschlecht schließen wir
die Frauen aus, dass sie von keinem Meister in die Lehre genommen werden dürfen.
Der Grund dafür ist, dass ihnen die Leitung der Familie unter Oberleitung des
Gatten anvertraut ist....Sicherer und dem Geschlecht angemessener ist es aber,
sich um die Familie und die Küche zu kümmern, den Durchschlag zu handhaben, zu
waschen u.s.w. . Jene Hauptbeschäftigungen sind für den Gatten, welcher Art er
auch sein mag, angenehm und notwendig. Zugleich schließen sie die
Annehmlichkeit ein, dass jedes Geschlecht das, was ihm angemessen ist betreibt, dass
sich beide nicht mit dem selben beschäftigen und sich gegenseitig hindern,
und das jeder das, was dem anderen zukommt, vernachlässigt und sich nicht in
Dinge mischt, die ihn nichts
angehen. Hinzugefügt sei, dass andernfalls die Frauen Gelegenheit hätten, sich unter den Männern zu bewegen,
nicht ohne Gefahr für ihre Sittsamkeit, wenn nicht bei einer Gelegenheit, so
doch bei zehn anderen. Sie sind außerdem von den öffentlichen Ämtern
ausgeschlossen; und es wird heute niemand leugnen könne, dass das Handwerk ein
öffentliches Amt ist, wo die Zunft von der Obrigkeit geschaffen ist und die
Gerichtsbarkeit hier ausgeübt wird.. Es ist ferner besser, wenn die Handwerke von den Männern ausgeübt werden als von den Frauen, sowohl für das Lernen wie für das Lehren, da nicht alles zu Hause und in der Lehrzeit übermittelt werden kann, sondern durch einen häufigeren und höheren Gebrauch, durch Erfahrung und Wanderung vervollständigt wird. Daher stammt das Handwerkssprichwort: "Was ich nicht hab erlernt, hab ich erwidert!" Nun aber schicken sich Wanderungen für die Frauen nicht, weil sie mit einem Verdacht an ihrer Sittsamkeit und Bescheidenheit zurückkommen, und ein deutsches Sprichwort sagt daher:" Vor ungewanderten Junggesellen und gewanderten Jungfrauen werde beiderseits wenig gehalten." Leiten, vorstehen, beschützen, was zum Meisteramt gehört, ist dem männlichen Geschlecht vorbehalten. Daher, zu welchem Zweck sollten die Frauen lernen, wenn sie immer Gesellen bleiben und nicht zum Meister zugelassen werden und ihnen die Leitung nicht gestattet ist? Endlich verlang das Handwerk öffentliche Pflichten von den Handwerker und männliche Dienste, wachen und gaffen. Angemessen aber ist es, dass die Frauen von den Männern, nicht die Männer von den Frauen verteidigt werden."
ARBEITSAUFTRÄGE:
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