Fabrikordnung der Baumwollspinnerei Straub & Söhne in Altenstadt 1853
§1. Jeder Arbeiter soll sich zur bestimmten Stunde, welche je nach dem Wechsel der Jahreszeit und den Verhältnissen festgesetzt wird, bei der ihm angewiesenen Arbeit in der Fabrik einfinden.
§2. Durch eine Glocke oder durch ein anderes bekanntgemachtes Zeichen wird die Ein- und Ausgangszeit der Arbeiter angekündigt und nach Belieben der Fabrikvorsteher noch durch einen besonderen Anschlagzettel bekanntgemacht, zu welcher Zeit sich jeder Arbeiter an seinem Arbeitsplatz einzufinden hat. - Es ist jedem Arbeiter verboten, seinen Platz zu verlassen, bevor zum Ausgang und zur Schließung des Fabrikgebäudes das Zeichen gegeben wird. [...]
§7. Wenn in einem Arbeitssaal während der Arbeitszeit, wo alle Arbeiter zugegen sind, ein Gegenstand beschädigt wird, und der Täter Verhehlung wegen nicht auszumitteln ist, so sind die Arbeiter des ganzen Saales bis zur Nachweisung des Täters für den Schaden haftbar.
§8. Ein friedliches Betragen wird den Arbeitern zur strengen Pflicht gemacht. Wer sich Streitigkeiten, Beschimpfungen und Tätlichkeiten zu Schulden kommen läßt, unterwirft sich der Strafe, welche der Fabrikaufseher oder Inhaber gegen ihn erkennen wird.
§9. Ferner werden bestraft (außer den in § 22 bekannten Fällen, in welchen die Fabrikvorsteher ohne Aufkündigung zur augenblicklichen Entlassung des Arbeiters berechtigt sind):
1. Unehrerbietiges Betragen gegen die Aufseher.
2. Verhehlung von Untreue.
3. Eigenmächtige Abänderung an den Maschinen, der Beleuchtung, Heizung und Werkzeugen.
4. Störung anderer Arbeiter.
5. Verspätung und Versäumnisse, besonders der Unfug des blauen Montags und das Herbeiholen von Speise und Trank.
6. Unvorsichtigkeit mit Feuer und Licht.
7. Das Tabakrauchen.
8. Lärm machen auf dem Weg zu und von der Fabrik.
9. Beschädigung an Häusern, Gärten, Bäumen, Zäunen, Brunnen und dgl.
§10. Um Entwendungen vorzubeugen oder zu entdecken, werden die Aufseher von den Fabrikbesitzern beauftragt, in Gegenwart aller, jeden Arbeiter, der in der Fabrik angestellt ist, beim Ausgang anzuhalten und zu visitieren, so oft es für zweckmäßig erachtet wird; alle Arbeiter sind verbunden, sich dieser Untersuchung zu unterwerfen, welche oft sowohl im Interesse der Fabrikbesitzer als der ehrlichen Arbeiter notwendig ist.
§11. Der Arbeiter, welcher durch einen anderen Weg als den gewöhnlichen Eingang in die Fabrik kommt, oder sie verläßt, wird als verdächtig angesehen und bestraft.
§12. Die Strafen bestehen in Lohnabzügen, welche sich nach Verhältnis und Umständen richten, und im Wiederholungsfall erhöht werden, jedoch den Betrag von vier Gulden nicht übersteigen.
§13. Die erhobenen Geldstrafen (worunter aber die Entschädigungen nicht verstanden sind) werden zur Unterstützung kranker und beschädigter Arbeiter verwendet. [...]
§15. Jedem Arbeiter wird gleich von Anfang sechs Tage oder ein vollständiger Wochenlohn als Decompte zurückbehalten und bei Lohnerhöhung vervollständigt. Den Hasplerinnen und anderen Arbeitern, welche ä facon bezahlt werden, bleibt bei jedem Zahltag, welche von zwei zu zwei Wochen stattfinden, der Ertrag der letzten Woche (ob solche mehr oder weniger Arbeitstage umfasse) rückständig. Nur bei ordnungsmäßigem Austritt wird Lohn und Decompte bezahlt. [...]
§17. Der Arbeiter, welcher seinen Dienst in der Fabrik aufgeben will, ist verpflichtet, seinen Austritt sechs Wochen vorher, und zwar an einem je nach zwei Wochen eintretenden Zahltage, den Fabrikinhabern oder einem Aufseher anzuzeigen; bei Kindern wird die Aufkündigung nur von den Eltern oder Versorgern angenommen. [...]
§22. Die Fabrikbesitzer sind jedoch zur augenblicklichen Entlassung des Arbeiters ohne Vergütung von Lohn und Decompte berechtigt, wenn dieser das eine oder das andere der nachstehenden Vergehen sich zu schulden kommen läßt.
1. Diebstahl oder Untreue.
2. Prügelei, Unzucht oder Betrunkenheit im Fabrikgebäude.
3. Komplotte oder Auflehnung gegen die Fabrikordnung.
4. Beschimpfung der Aufseher.
5. Tätliche Widersetzlichkeit.
6. Weigerung der Übernahme einer ordentlichen Arbeit in der Fabrik.
7. Eigenmächtiges Verlassen der Arbeit.
8. Wiederholte Nachlässigkeit in Erfüllung seines Geschäftes.
9. Beharrlicher Ungehorsam.
10. Absichtliche oder bedeutende Verletzung des anvertrauten Arbeitsgerätes oder Arbeitsstoffes. [...]
§27. Im übrigen kommen die Landesgesetze zur Anwendung.
Damit sich kein Arbeiter mit Unkenntnis dieser Fabrikordnung entschuldigen kann, wird sie in den Arbeitssälen angeschlagen. Ferner hat sich jeder Arbeiter bei seinem Eintritt durch seine Unterschrift zur genauen Beobachtung dieser Fabrikordnung, welche die Stelle des Dienstvertrages vertritt, verbindlich zu machen und hiermit den Bestimmungen derselben zu unterwerfen.
[Decompte: zurückgehaltener Lohn / a facon: im Stücklohn]